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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Standesamtsregister

Laufzeit 

1874 - 1987

Bestandsdaten

Beschreibung 

Mit Wirkung vom 01.01.1874 wurde in Preußen (und mit Wirkung vom 01.01.1876 im gesamten Deutschen Reich) das Personenstandsgesetz erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren es allein die Glaubensgemeinschaften, die seit dem ausgehenden Mittelalter den Personenstandsregistern vergleichbare Verzeichnisse (sog. Kirchenbücher) über Taufen, Trauungen und Begräbnisse ihrer Gemeindemitglieder führten.

Seit 1874 besteht nun die allgemeine Pflicht für alle Menschen im Lande, Geburten, Heiraten und Sterbefälle von einem staatlich bestellten Standesbeamten registrieren zu lassen. Standesbeamter ist der Bürgermeister der Gemeinde (bzw. der von ihm beauftragte Vertreter). Inhaltlich identische Zweitbücher wurden beim zuständigen Landkreis geführt. Den Eintragungen kommt Beweiskraft zu.

Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122) wurde nicht nur die elektronische Führung der Personenstandsregister vorgeschrieben, sondern auch die Archivierung ab 01.01.2009 geregelt. Demnach werden die Geburtenbücher nunmehr nach 110 Jahren, die Heiratsbücher nach 80 Jahren und die Sterbebücher nach 30 Jahren endgültig geschlossen und dem zuständigen Archiv übergeben, wo sie nach den archivrechtlichen Bestimmungen von interessierten Nutzern eingesehen werden können. Zuständiges Archiv für die Erstbücher ist das Gemeindearchiv, für die Zweitbücher das Kreisarchiv (subsidiär das Landesarchiv).

Die Zweitregister von Neustadt a. Rbge. befinden sich dauerhaft im Regionshaus Hannover und sind daher nicht nutzbar, da sich die Erstregister im Stadtarchiv Neustadt a. Rbge. bzw. im Archiv der Region Hannover befinden (siehe den Bestand Dep. NRÜ SAR für eine Recherche).

Findmittel 

Der Bestand ist noch nicht vollständig per EDV erschlossen und online nur teilweise recherchierbar.

Weitere Angaben (Bestand)

Referent 

- SPo

Bearbeiter 

- ELit
- SK
- Ro

Benutzung 

- Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG).
- Nutzungsordnung für das Archiv der Region Hannover.

Die Geburts- und Heiratsnebenregister werden vor ihrer Online-Stellung im Hinblick auf schutzwürdige Belange Dritter überprüft. Bücher, die entsprechende Informationen (v. a. zu Adoptionen und Vaterschaftsanerkennungen) enthalten und unter die personenbezogene Schutzfrist von 100 Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 4 NArchG) fallen, werden als Digitalisate nicht angeboten.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

- Es ist zu zitieren: ARH, SAR Nr. ...