NLA HA Nds. 210

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrter Vermögen

Laufzeit 

1930-1965

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Durch Instruktion Nr. 1 vom 27. November 1947 hat die britische Militärregierung angeordnet, dass bestimmte Aufgaben der Vermögenskontrolle des nach Militär-Regierungsgesetz Nr. 52 gesperrten Vermögens in Zukunft von deutschen Dienststellen wahrzunehmen sind. So wurde durch den aufgrund dieser Instruktion ergangenen Staatsministerialbeschluss vom 30. Dezember 1947 (Amtsblatt für Niedersachsen 1948, S. 42) für die Bearbeitung von Angelegenheiten der Vermögenskontrolle das "Niedersächsische Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" errichtet. Bis dahin wurden dieses Aufgaben unmittelbar von der zuständigen Dienststelle der Militärregierung (Property Control) wahrgenommen.

Das Landesamt unterstand der Aufsicht und den fachlichen Weisungen des Niedersächsischen Ministers der Finanzen. Dieser regelte insbesondere die Organisation, die Zuständigkeit und die Einstellung und Entlassung des Personals des Landesamtes und der Bezirksämter.

In jedem Regierungs- bzw. Verwaltungsbezirk wurde ein Bezirksamt eingerichtet, dem für die Bereiche eines oder mehrerer Kreise Außenstellen unterstanden. Die Bezirksämter und Außenstellen waren organisatorisch und personell den Behörden der Regierungs- (Verwaltungs-)präsidenten eingegliedert; die fachlichen Weisungen erhielten sie jedoch vom Landesamt. Entsprechende Anweisungen enthält der erste Durchführungserlass des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 13. Januar 1948 (Amtsblatt für Niedersachsen, S. 59 - so genannter Durchführungserlass).

Die Auflösung des Landesamtes und seiner Dienststellen erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1955 aufgrund eines Beschlusses des Niedersächsischen Landesministeriums in seiner Sitzung vom 22. März 1955 (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 12/55 S. 180).

Aufgrund des Durchführungserlasses hatte das Landesamt bei der Entlassung von Vermögenswerten aus der Beaufsichtigung mitzuwirken, ferner über Zweifelsfragen zu entscheiden, die sich aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 52 und den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften ergaben und Anträge auf Genehmigung von Ausnahmen von den genannten Bestimmungen über den Niedersächsischen Minister der Finanzen der britischen Militärregierung vorzulegen. Das Landesamt war insbesondere zuständig für die Überwachung der Handhabung der Vermögenskontrolle, für den Erlass von Weisungen an die Bezirksämter, für den Erlass von Richtlinien zur Festsetzung der Treuhändergebühren, für die Bearbeitung aller dem Finanzministerium oder der Militärregierung vorzulegenden Angelegenheiten und für die Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Bezirksämter.

Darüber hinaus oblag dem Landesamt die Sicherstellung der der Rückerstattung unterworfenen Vermögen nach der Allgemeinen Verfügung Nr. 10 vom 20. Oktober 1947 in der Fassung vom 31. März 1948 (Amtsblatt für Niedersachsen, S. 248, vgl. auch den so genannten "Sicherstellungserlass" des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 14. Mai 1949 - Amtsblatt für Niedersachsen, S. 223) und die Ausführung des am 12. Mai 1949 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung betreffend die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (Amtsblatt für Niedersachsen 1949, S. 235).

Die Angelegenheiten der Vermögenskontrolle wurden somit als Auftragsangelegenheiten der britischen Militärregierung bearbeitet. Es galten die von der Militärregierung erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Zwitterstellung des Landesamtes - hervorgerufen durch die verbliebenen Weisungsbefugnisse der Besatzungsmacht - hatte im übrigen eine unerwünschte Aufteilung der Dienstaufsicht zur Folge, die sich darin zeigte, dass für Beschwerden in Sicherstellungsangelegenheiten das Justizministerium zuständig war.

Generell unterstand das Landesamt der Dienstaufsicht und der fachlichen Weisung des Finanzministers. Soweit jedoch die Sicherstellung aufgrund des Gesetzes Nr. 59 und damit die Zusammenarbeit mit den Wiedergutmachungsbehörden in Betracht kam, übte der Justizminister die Dienstaufsicht in fachlicher Beziehung aus. In der Regel erfolgte der Schriftverkehr des Landesamtes mit der britischen Militärregierung (Property Control), der letzten Endes die Aufsicht über alle Angelegenheiten der Vermögenskontrolle zustand, über den Niedersächsischen Minister der Finanzen.

Weiterhin bestand eine Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt und folgenden Ministerien:

1) Wirtschaftsministerium bezüglich der Entmilitarisierung der Kriegsbetriebe der Kategorie I und ihrer Wiedereinschaltung in die deutsche Wirtschaft;
2) Innenministerium bezüglich der seiner Aufsicht unterstehenden Dienststellen, z. B. der Gemeinden bei der Instandhaltung von jüdischen Friedhöfen;
3) Kultusministerium bezüglich der Verwaltung kultureller Vermögen und Zuführung von Teilen der früheren NS-Vermögens;
4) Arbeitsministerium wegen der dem Landesozialamt übertragenen Vermögen der ehemaligen NSV.

Außerdem arbeitete es zusammen mit dem
1) Allgemeinen Organisationsausschuss (AOA) in Celle bezüglich der Rückerstattung von NS-Organisationsvermögen an demokratische Einrichtungen bzw. der Übertragung von solchen Vermögen an das Land Niedersachsen (einschließlich des etwaigen Wertzuwachses);
2) Gewerkschafts-Prüfungs-Ausschuss in Düsseldorf bezüglich der Übertragung von Vermögen der ehemaligen Konsumgenossenschaften, die sich in Händen der NSDAP und der DAF (Deutsche Arbeitsfront) befanden, an die neu gebildeten Konsumgenossenschaften;
3) Zentralamt in Bad Nenndorf bezüglich der Sicherstellung von Vermögen nach dem Gesetz Nr. 59.

Nach dem Durchführungserlass zählten zu den Aufgaben des Landesamtes und insbesondere der Bezirksämter neben der Feststellung, ob Vermögenswerte der Beaufsichtigung zu unterstellen oder aus der Beaufsichtigung zu entlassen waren, auch die Festsetzung der Vergütung, die Einsetzung, Beaufsichtigung und Abberufung der Überwachenden oder geschäftsführenden Treuhänder. Die gleichen Aufgaben oblagen den Bezirksämtern hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellungsmaßnahmen nach dem Gesetz Nr. 59. Zur Erledigung ihrer Aufgaben bedienten sich die Bezirksämter hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellungsmaßnahmen nach dem Gesetz Nr. 59 der Mitarbeit ihrer Außenstelle.

Dem Landesamt und seinen nach geordneten Dienststellen standen lediglich die Beaufsichtigung der Vermögensobjekte zu, während die Verwaltung selbst nach Ziffer 5 des Durchführungserlasses Treuhändern oblag. Der Treuhänder hatte das ihm anvertraute Vermögen nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 (Amtsblatt der Militärregierung Nr. 3 S. 18, ohne Datum) unter Wahrung der berechtigten Belange der Beteiligten sorgsam zu verwalten und in seinem Wert zu erhalten.

Der überwachende Treuhänder war berechtigt, die seiner Aufsicht unterliegenden Vermögenswerte in Augenschein zu nehmen, insbesondere Betriebsanlagen, Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume zu betreten. Der Eigentümer war verpflichtet, ihm sämtliche Unterlagen vorzulegen. Der geschäftsführende Treuhänder dagegen verwaltete das Vermögen darüber hinaus für Rechnung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. Er war zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen berechtigt. Die Vergütung für die Treuhänder setzte das jeweilige Bezirksamt zu Lasten des verwalteten Vermögens fest; unbeschadet ihrer vertraglichen Ansprüche konnten sie jederzeit abberufen werden.

Die Verwaltung und die Kontrolle des ehemaligen NS-Vermögens erfolgte, um die betreffenden Objekte zu erhalten und für ihre spätere Verwendung zu sorgen. Nach der Direktive Nr. 50 des Alliierten Kontrollrates vom 29. April 1947 (Amtsblatt der Kontrollrates Nr. 15 vom 31.05.1947) sind zwei Übertragungsformen zu unterscheiden:

1) Alles Vermögen, das vor dem Übergang in die Hände einer NS-Organisation im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer demokratischen Organisation gestanden hatte, war der früheren demokratischen Organisation oder bei deren Fortfall einer Nachfolgeorganisation zu übertragen (so genannte "Zweckrestitution").
2) Dasjenige Vermögen, das die NS-Organisationen neu geschaffen hatten (so genannte originäre Vermögen), war dem Belegenheitsland zuzuteilen und konnte von diesem auf einen Kreis oder eine Gemeinde für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben übertragen werden.

Im Wesentlichen oblag dem Landesamt die Aufsicht über drei Hauptgruppen von gesperrten Vermögen:

1) Vermögen der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, deren Rechtsträger beseitigt waren,
2) Vermögen von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Rückerstattungsvermögen) und
3) Vermögen politisch belasteter Personen (Nazis, black listed persons).

Zu 1): Durch die Verordnung Nr. 159 der britischen Militärregierung vom 1. August 1948 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet Nr. 25, S. 827) war zur Durchführung der Kontrollratsdirektive Nr. 50 der Allgemeine Organisationsausschuss (AOA = Prüfungsausschuss für Ansprüche von Organisationen allgemeiner Art) errichtet worden (Verfahrensordnung s. Verordnungsblatt für die britische Zone Nr. 23 vom 6. Mai 1949, S. 130 ff). Der Tag der Errichtung des AOA war der 25 .Februar 1949. Ihm oblag es, politische und andere demokratische Organisationen aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, diese Ansprüche entgegenzunehmen, nachzuprüfen und das Eigentum (ehemaliges NS-Vermögen) durch Beschluss zu übertragen. Mit der Zustellung einer von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des AOA zu beglaubigenden Ausfertigung des Beschlusses erwarb die in diesem angegebne Organisation die in ihm bezeichneten Vermögenswerte an dem in dem Beschluss angegebenen Tag zu Eigentum. Die Urschrift wurde auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes in Celle mit der Zustellungsurkunde hinterlegt.

Eine Übertragung von Vermögenswerten auf das Land Niedersachen erfolgte, wenn es sich nicht um die Übertragung auf Antrag stellende, demokratische Organisationen handelte. Die Bezeichnung "auf das Land Niedersachsen" konnte den Eindruck erwecken, als ob die betreffenden Vermögenswerte dem Belegenheitsland selbst als Eigentum zufielen unter Missachtung etwaiger Vereinigungen, die damals noch nicht wieder gebildet werden durften (z. B. Kriegervereine oder militärähnliche Traditionsvereine). Vielmehr wurde jedoch für alle nicht an demokratische Organisationen zu verteilenden NS-Vermögenswerte ein Sammelfonds errichtet.

Sämtliche Vermögenswerte, über die bis zum 1. Juli 1954 vom AOA noch nicht verfügt worden war, waren nach der Verordnung Nr. 254 vom 18. Juni 1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1954, Nr. 116, S. 3003) auf die Belegenheitsländer übergegangen. Es erfolgte keine Einzelübertragung. Mit dem Vermögen der Gewerkschaften und Konsumgenossenschaften befassten sich die gemäß den Verordnungen Nr. 149 und 150 errichteten Ausschüsse; die drei Ausschüsse wurden mit Wirkung vom 30. Juni 1954 aufgelöst.

Zu 2): Die Allgemeine Verfügung Nr. 10 unterschied zwischen der bisherigen "allgemeinen Vermögenskontrolle" nach Gesetz Nr. 52 und "sichergestellten" Vermögen (in den unter Punkt 04. der Gliederung aufgeführten Akten durch rote Stempelaufdruck ersichtlich). Bei der allgemeinen Vermögenskontrolle stand nur ein Betroffener der Besatzungsmacht gegenüber. Dabei war jedoch dessen gesamtes Vermögen, einschließlich jenes seiner Frau und seiner minderjährigen Kinder, Gegenstand des Verfahrens.

Bei sicherzustellenden Vermögen waren nur einzelne Vermögensobjekte oder gewisse Gruppen von Vermögensgegenständen unter Kontrolle zu stellen, soweit nämlich ein gegenständlich feststellbarer Rückerstattungsanspruch vorlag. Hierbei waren mindestens zwei oder mehr beteiligte Interessenten oder Interessentengruppen vorhanden: der augenblickliche Eigentümer und derjenige, dem seinerzeit der Vermögensgegenstand entzogen worden war.

Die Tätigkeit der Ämter für gesperrte Vermögen begann erst nach Anweisung durch das Zentralamt in Bad Nenndorf als der zuständigen britischen Dienststelle, die das Sicherstellungsverfahren steuerte. Die maßgebliche Vorschrift war die Anweisung des Zonenbefehlshabers vom 17. Oktober 1947 (als Anhang zum Sicherstellungserlass abgedruckt im Amtsblatt für Niedersachsen 1949, S. 224) an die vier Ministerpräsidenten in der britischen Zone, nicht das Rückerstattungsgesetz.

Das Zentralamt wurde vom Beschluss der Wiedergutmachungsbehörden unterrichtet. Das Verfahren endete jedoch erst mit der Ermächtigung des Zentralamtes auf besonderem Formblatt unter Erfüllung der darin genannten Bedingungen (Rückgabe des Vermögens an den Antragsteller, Ablehnung des Antrages, Genehmigung einer gütlichen Einigung). Die Kontrolle wurde durch das Landesamt bzw. dem diesen untergeordneten Dienststellen aufgehoben.

Zu 3): Die Entlassung von gesperrtem Vermögen ehemaliger Parteigenossen unter 05. der Gliederung wurde bei Vorliegen des Entnazifizierungsbescheides vorgenommen, vgl. hierzu den Erlass des Niedersächsischen Ministers für die Entnazifizierung (Amtsblatt für Niedersachsen 1948, S. 205), § 9: Die Vermögenssperre für die in Kategorie IV eingestuften Personen wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Landeszentralbanken und das Niedersächsische Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens veranlassten die Entsperrung sowie die Abberufung der bestellten Treuhänder. Nach § 9 (2) der Verordnung über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im Land Niedersachsen vom 3. Juli 1948 (Niedersächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt, S. 68) war es dagegen Personen, die den Nationalsozialismus wesentlich gefördert haben, weiterhin verboten, als Inhaber, Teilhaber oder Gesellschafter in betrieben der gewerblichen Wirtschaft in leitender Stelle tätig zu sein.

Stand: November 1981

Bestandsgeschichte 

Die unter den Klassifkationskennzahlen 03.03. und 04. aufgeführten Akten stellen vom Umfang her über die Hälfte des Gesamtbestandes dar. Die darin enthaltenen zahlreichen Einzelfälle sämtlich aufzuführen, hätte den Rahmen des Findbuches gesprengt. Diese gilt auch für die Akten unter 05.

Einer besonderen Erläuterung bedürfen die abgeschlossenen Einzelfälle von sichergestellten Rückerstattungsvermögen. Diese Akten sind von dem ehemaligen "Zentralamt für die Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen" in Bad Nenndorf erfasst (="Verwaltungsamt für innere Restitution" = "Central Claims Registry" Bad Nenndorf, B.A.O.R. 5). Ihre Aktenzeichen bestehen aus den Buchstaben A bis K und einer nachfolgenden Nummer, z.B. A/5617. Sie gelten für die ganze britische Zone. Fehlende Nummern beziehen sich auf Vorgänge in Nordhrein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein. Über 90% der Akten unter 04. sind Anträge der Jewisch Trust Corporation (JTC).

Häufig handelt es sich dabei um unbekannte Objekte, da bei den Bezirksämtern kein Schriftwechsel vorlag und auch keine Anmeldung in Bad Nenndorf erfolgt war. Die Akten am Ende dieser Gruppe (Nr. 814-831) ermöglichen mit den darin fast durchweg angegebenen Aktenzeichen des Zentralamtes einen schnellen Zugriff bei der Suche nach Vermögenswerten in bestimmten Orten oder einzelnen Personen.

Zum besseren Verständnis der Akten unter 02.09. (DAF-Vermögen in Wolfsburg) wird auf das ausführliche Vorwort im Findbuch FA 199 (Stadtarchiv Wolfsburg - Stadtbaubüro in der Stadt des KdF-Wagens) hingewiesen.

Der überwiegende Teil der Akten gelangte 1955 in das Staatsarchiv (Zugänge 85/55 und 91/55). Spätere Ablieferungen (Zugänge 75/80, 170/81 und 2004/91) wurden in den Bestand eingearbeitet. An fremden Provenienzen sind vorhanden: Vermögensverwaltung der DAF in Berlin - Wilmersdorf (Nr. 155-184), Hauptamt für Volkswohlfahrt - Grundstücksverwaltung (Nr. 240-345) und das Amtsgericht Celle (Nr. 459-522).

Stand: November 1981

Enthält 

Allgemeine Verwaltung, Generalakten zur Vermögenskontrolle, Rückerstattung von Vermögen, Sicherstellungsverfahren, Vermögenskontrolle über Personen und Firmen

Literatur 

Jonas Hübner, 1.9 Akten der Vermögenskontrolle (Landesamt und Bezirksämter für die
Beaufsichtigung gesperrten Vermögens), in: Kirsten Hoffmann / Bernhard Homa / Nicolas Rügge (Hgg.), Personenbezogene Unterlagen zur NS-Zeit und ihren Folgen im Niedersächsischen Landesarchiv. Quellengruppen und Nutzungsmöglichkeiten. Hannover 2023 (Kleine Schriften des Niedersächsischen Landesarchivs 3), S. 72–79

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Hann. 180 und Nds. 120 (Regierungen),
Nds. 200 (Finanzministerium) Acc. 170/81,
Nds. 211 Bezirksämter (Lüneburg, Hannover und Hildesheim).
Zur Übernahme 1955: Nds. 71 Acc. 110/98 Nr. 203.

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

43,2

Bearbeiter 

Christian Börner (1981)

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1946

Zeit bis 

1993

Objekt_ID 

1

Ebenen_ID 

200

Geo_ID 

200-1

Link 

Niedersachsen

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Wangerooge

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

16

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Spiekeroog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

15

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100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Norderney

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

11

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Langeoog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

13

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Juist

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

10

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Borkum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

8

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Baltrum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

12

Ebenen_ID 

100