
Identifikation
Titel
Mahnung Herzog Augusts des Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an die Beamten der fürstlichen Kanzlei (Justizkanzlei), sowohl den an Gerichtsverfahren Beteiligten selbst als auch den Prokuratoren ("die Partheyen selbst als die an Unserer Fürstlichen Cantzeley bestellten Procuratoren") gemäß den Anweisungen der Kanzleiordnung (Artikel 3,4 und 50) nicht zu gestatten, formlose Schreiben ("Missiven") ohne Titulatur und Unterschrift der Prokuratoren einzureichen (handschriftliches Mandat, mit eigenhändiger Unterschrift des Herzogs)
Laufzeit
23.07.1656
Enthält
auch: Anweisung Herzog Augusts des Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an alle Untertanen, die Justizkanzlei nur im Falle einer Vorladung aufzusuchen und nicht ungebeten nach Bescheiden ("bescheide") zu fragen (handschriftliches Mandat, mit eigenhändiger Unterschrift des Herzogs)
Datiert auf: 09.02.1656
auch: Anweisung Herzog Rudolph Augusts von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an die Anwälte und Prokuratoren, ihre Akten und Unterlagen nach Bearbeitung in der Kanzlei wieder abzuholen, da diese von dort befindlichem Schriftgut überlastet sein (handschriftliches Mandat).
Datiert auf: 01.06.1670
auch: Verordnung Herzog Rudolph Augusts und Herzog Anton Ulrichs von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an die Kanzleibeamten zum richtigen Heften der Schreiben und Führen der Akten (handschriftliches Mandat).
Datiert auf: 25.11.1687
auch: Mahnung Herzog Rudolph Augusts und Herzog Anton Ulrichs von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an die Anwälte und Prokuratoren, ihren Besuch gemäß der Kanzleiordnung (Artikel 31) frühzeitig anzumelden (handschriftliches Mandat).
Datiert auf: 27.02.1692
auch: Mahnung Herzog Rudolph Augusts und Herzog Anton Ulrichs von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an alle Untertanen, gemäß der Kanzleiordnung als klagende oder beklagte Partei ("in Rechtferttigung tretenden oder stehenden Parteyen") alle Schriften stets in zweifacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen (handschriftliches Mandat).
Datiert auf: 08.09.1693.
auch: Mahnung Herzog Rudolph Augusts und Herzog Anton Ulrichs von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an alle Untertanen, die Justizkanzlei nur im Falle einer Vorladung aufzusuchen (handschriftliches Mandat).
Datiert auf: 05.09.1694
auch: Mahnung Herzog Rudolph Augusts von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel), dass auch steuerbefreite Beamte ("oneribus civibus befreyet"), die in Häusern in Wolfenbüttel wohnen die "sexta locarii" zu leisten haben, was in jüngster Zeit mitunter nicht geschehen ist
(handschriftliches Mandat).
Datiert auf: 31.05.1668
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Es handelt sich offenbar um eine heftförmiger Mandats- und Verordnungssammlung für den Gebrauch innerhalb der Kanzlei
| Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Detailseite | Original | Druck |
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