
Identifikation
Titel
Nekrolog des Osnabrücker Doms
Pergament, Folio, 13. Jh.
Laufzeit
1250 (1444)
Enthält
auch Urkundenabschriften, u.a.:
Propst Bernhard, Domdekan Konrad und das Domkapitel gestatten dem Domkantor Johann, in dessen Hause sie bisher sechs Mark Rente hatten, dieselbe loszukaufen. Zum Ersatz dafür verschaffen sie sich Renten aus den Häusern des Domscholastikus Liborius, des Domherrn Wichmann von Visbecke, des Domherrn Wichmann von St. Paul und zwei Mark Rente wiederum aus dem Hause des Kantors Johann.
Abschrift.
24.06.1343
Bischof Gottfried, Propst Otto, Dekan Konrad und das Domkapitel setzen fest, dass ein Teil der Einkünfte vakanter Pfründen für den Dombau verwendet werden solle.
Abschrift.
Abschrift in Henseler IV, S. 411
04.05.1348
Domdekan Konrad und das Domkapitel bezeugen, dass der Domvikar Bertold von Dielingen dem Domkapitel zwei Mark Rente und Gobelinus von Zyburgh ihm sechs Schilling Rente übertragen haben. Das neue Amt zur Begründung eines Seelgedächtnisses für Bertold soll nach des Letzteren Wunsch mit der Rente von 30 Schillingen an Gobelin verliehen werden.
Abschrift.
06.12.1345
Konrad (Domdekan) und das Domkapitel erteilt dem Rektor des Stephanaltars im Dom Dethmar Kerl seine Genehmigung, ein Haus und Hof unter gewissen Bedingungen dem Stephansaltar zuzuweisen.
Abschrift.
1366
Bischof Johann Hoet beschenkt die Bibliothek des Domkapitels, vermacht seine Mitra und Meßgewänder dem Domkapitel und bestimmt sechs Mark Rente zur Stiftung eines Seelgedächtnisses.
Abschrift.
Abschrift in Henseler V S. 143
07.04.1367
Magister Alhard von Lunge verkündet, - vom Domdekan aufgefordert - dass nach alter Gewohnheit jeder Domherr von der Rezeption an bis zur Emanzipation gehalten sei, jährlich "den doppelten Preis drei Schilling zu Ostern und drei Michaelistage dem Rektor der Schule zu zahlen. Vor der Zulassung zur Emanzipation hat er dem Rektor noch drei Schillinge zu zahlen.
Abschrift.
1370
Ludolf von Horne (Propst), Wilbrand der Dekan und das Kapitel setzen als Statut fest: Wenn einer von den Domherren gestorben, so soll dieser oder seine Testamentsvollstrecker zur Schuldentilgung und für ein würdiges Begräbnis der Verstorbenen zwei volle Jahreseinkünfte beziehen, der "structurarius" des Doms zur Erhaltung der Gebäude ein weiteres Jahreseinkommen. Wenn ein Domherr Erneuerung eines alten Statuts - die Stiftung seines Seelgedächtnis vergessen und auch nicht testmentarisch verfügt hat, sollen die fratres regulacii von den Einkünften der beiden "annigratiae" bis zu 12 Mark zurückbehalten dürfen. Mit diesen soll für die Memorienstiftung des Verstorbenen eine Rente von neun Schillingen gekauft werden.
Abschrift.
04.03.1370
Propst Dietrich von Horne, Dekan Willbrand und das Domkapitel setzen fest, dass am Karfreitag das Getreide und alle Einkünfte des Zehntens in Ladbergen unter den "canonici praebendati et emancipati" und den Vikaren, die vom Anfang des Meßamtes bis zum Schluss anwesend seien, verteilt werden solle.
Abschrift.
Abschrift in Henseler V S. 173
23.02.1371
Kapitel beschließt, dass jeder Domherr oder Vikar, welcher das Kapitel oder einzelne Mitglieder desselben beraube oder sich Veruntreuungen zuschulden kommen ließe, aufgefordert werden solle, innerhalb 15 Tagen der geschädigten Partei Genugtuung zu leisten; widrigenfalls solle er seiner Pfründe und Vikarie verlüstigt gehen.
Abschrift.
23.07.1433
Domkapitel bestimmt, dass die Domherren künftighin über die Renten, Zehnten, Erben etc. welche bei den Messen, der Vesper den Domherren und Vikaren zugewiesen werden, nicht mehr, wie früher, verfügen sollten. Die Verteilung der Zehnten, Renten etc. an die Domherren und Vikare sollte der von diesen ernannte Regularius leiten.
Notar: Hermann Akermann.
Abschrift.
19.05.1444
| Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|---|
| Detailseite | Micro-/Macrofiche | A |
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| Detailseite | Original | Akte | 0100 / 47 |
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| Detailseite | Sicherungsfilm | Akte | 0100 / 47 |
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| Detailseite | Nutzungsdigitalisat | S |
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| Detailseite | Masterdigitalisat | S |
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