
Identifikation (kurz)
Titel
Amtsgericht Bremen - Nachlassgericht
Laufzeit
1834-2007
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Das Nachlassgericht ist vor allem für folgende Nachlasssachen zuständig:
• Erbausschlagung
• Erbscheinserteilung
• Hinterlegung von Testamenten
• Eröffnung von Testamenten
• Urkundsberichtigungen
Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Testamentsakten:
Die Testamentsakten des Nachlassgerichts wurden ab Juli 2020 übernommen. Sie decken den den Zeitraum von 1900 bis 100 Jahre vor dem aktuellen Jahr ab. Die Unterlagen ergänzen die bis zum Jahr 1899 vorhandenen Testamentsbücher (Signatur: StAB 2-Qq.4.c.3.b.4.). Die Lagerung erfolgt im 6. Stock, die Akten sind nach Aktenzeichen sortiert und können über eine alphabetische Kartei recherchiert werden. Diese befindet sich am Anfang des Bestands.
Die Kartei bezieht sich nicht nur auf die hier vorhandenen Testamentsakten, sondern auf die Aktenzeichen IV (Testamentsakten), V (Auseinandersetzungen in Nachlasssachen, Erbschaftssachen) und VI (Erbscheine). Die Akten sind allerdings nicht nach dem Datum der Eröffnung des Testaments geordnet, sondern nach Sterbedatum.
Todeserklärungen (Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz):
In der Regel wird der Tod eines Menschen vom Standesamt bescheinigt (Sterbeurkunde). Die Sterbeurkunde wird grundsätzlich für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, aber auch für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen benötigt. Bei verschollenen Personen kann der Tod nicht nachgewiesen und somit keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Mit fortdauernder Zeit der Verschollenheit wächst jedoch die Vermutung des Todes. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Todeserklärung beantragt werden. Mit der Todeserklärung wird vermutet, dass der Betreffende zu dem darin bezeichneten Zeitpunkt verstorben ist. Da die Todeserklärung die Sterbeurkunde ersetzt, kann das Nachlassverfahren beginnen und ein Erbschein beantragt werden.
Aufgrund verschiedener Ereignisse (z.B. Krieg, Schiffsuntergang, Flugzeugabsturz oder Naturkatastrophen) können Menschen verschollen sein. In einem Aufgebotsverfahren kann eine verschollene Person für tot erklärt werden. Das Verfahren der Todeserklärung bestimmt sich nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG). Darüber hinaus ist für Verschollenheitsfälle aus Anlass des Krieges 1939 bis 1945 das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (VerschÄndG) zu beachten. Außerdem richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Verschollen ist danach, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er oder sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Für die Streitigkeiten bei Todeserklärungen wird in Deutschland das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 48 Abs. 1 FamFG, § 13 VerschG) angewendet.
Enthält
Testamentsakten | Todeserklärungen